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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Bioabfälle: zur Entsorgung abgeben
[Nr.99001003004000 ]

Die Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bioabfälle können Sie in den jeweiligen Wertstoffsammelstellen und Wertstoffhöfen abgeben.

Zuständige Stelle

  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

In Mecklenburg-Vorpommern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Landkreise und kreisfreien Städte.

Verfahrensablauf

Die Bewirtschaftung des Bioabfalls ist in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Dazu gehören auch Informationen über:

  • vorhandene Hol- und Bringsysteme für Bioabfälle (zum Beispiel die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfällen bei Recyclinghöfen, Grünschnittannahmestellen oder Containerdienste) und
  • Abfallgebühren.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie hier:


Regionale Ergänzung:

Formulare

Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Bioabfallbehälter auf dem Gebiet der Stadt Neubrandenburg


Regionale Ergänzung:

Volltext

Wenn Sie biologisch abbaubare Abfälle (organische Küchenabfälle und Gartenabfälle) getrennt von der Restabfallmenge sammeln, hat dies mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduzieren die Restabfallmenge und erleichtern die Entsorgung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung des Bioabfalls durch Vergärung. Außerdem können die in den Bioabfällen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe als Gärsubstrat oder Kompost in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden.

In der Stadt Neubrandenburg sind für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle 80 Liter, 120 Liter und 1.100 Liter Bioabfallbehälter zugelassen.


Das gehört in die Biotonne:
Folgende kompostierbare Abfälle aus Küche und Garten dürfen über die Biotonne entsorgt werden:
Baum- und Strauchschnitt, Laub,
Blumenerde und Inhalte aus Blumentöpfen und
Balkonkästen,

Schalen von Obst, Gemüsereste, Kaffeesatz mit Papierfilter, gekochte Lebensmittel, Eier und Eierschalen, Brot- und Backwarenreste, Milchprodukte, Nussschalen und alle anderen Lebensmittel ohne Verpackung. Auch die festen – manchmal chemisch behandelten – Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in die Biotonne, ebenso wie Naturrinde vom Käse. Auch Fleisch, Wurst und Fischreste, tierische Abfälle und Knochen (keine Schlachtabfälle).

Ungeöffnete, verdorbene Lebensmittel sind aus der Verpackung zu nehmen. Wer sich vor möglichen Schimmelsporen in Acht nehmen muss, kann die ungeöffnete Packung im Restmüll entsorgen oder sollte sie im Freien öffnen. Grundsätzlich gilt natürlich, so wenig Lebensmittel wie möglich wegzuwerfen. Nicht alle Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, müssen in den Abfall – verlassen Sie sich auf ihre eigenen Sinne. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie frischem Fisch oder Geflügel sollten Sie das Verbrauchsdatum aber auf keinen Fall überschreiten.

Das heißt, auch Essensreste gehören in den Biomüll? Ja, natürlich gehören auch Essensreste in die Biotonne

Hinweis: Kunststofftüten sind nicht kompostierbar und dürfen nicht in die Biotonne Das gilt auch für kompostierbare Kunststofftüten. Bitte verwenden Sie bei Bedarf Papiertüten oder Zeitungspapier.

Bereitstellung der Biotonnen zur Entleerung:
Die Biotonnen sind immer geschlossen zu halten. Die Entleerung der Biotonnen erfolgt in einem 14-täglichen Rhythmus (nach Tourenplan) montags bis freitags in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, in Ausnahmefällen auch von 6:00 bis 22:00 Uhr bzw. an Sonnabenden von 6:00 bis 22:00 Uhr. Die auf einem Grundstück genutzten Biotonnen sind am Tag der Entleerung bis 6:00 Uhr, bzw. aufgrund o. g. Ausnahmefälle entsprechend früher, am Fahrbahnrand zur Entleerung bereitzustellen.