Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Verfahrensablauf
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem Gutachten vermerkt.
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Voraussetzungen
Das Fahrzeug ist bereits zugelassen. Die technische Veränderungen wurden vorgenommen, z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches. Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.
Das Fahrzeug wurde einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt, vorgeführt.
Erforderliche Unterlagen
bei technischer Änderung:
Zulassungsbescheinigung Teil II
Zulassungsbescheinigung Teil I
Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)
bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
bei Änderung der Schadstoffklasse:
Zulassungsbescheinigung Teil II
Zulassungsbescheinigung Teil I
Einbaubescheinigung der Werkstatt
Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
bei Nachrüstung des Katalysators (KAT):
Zulassungsbescheinigung Teil II
Zulassungsbescheinigung Teil I
Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Volltext
Technische Änderungen am Fahrzeug haben der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. der Zulassungsbescheinigung Teil II und ggf. des Anhängerverzeichnisses unverzüglich mitzuteilen.
Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation begutachtet werden:
Änderung der Fahrzeugart
Änderung von Hubraum oder Leistung
Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.
Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Andere Änderungen sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.
Dokumente und Formulare
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