In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist bei juristischen Personen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Für die Ausgabe von Plaketten für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind bzw. werden, obliegt es der Wahl des ausländischen Fahrzeughalters, welche Zulassungsbehörde er in Deutschland aufsucht.
Die Zulassungsbehörde teilt dem im Inland zugelassenen Fahrzeug ein Kennzeichen zu, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Zulassungsbehörde ist das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorzulegen. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.
Weist das im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeug keine nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates vorgeschriebene Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf, gibt die Zulassungsbehörde eine sogenannte E-Plakette aus, auf der im dafür vorgesehenen Sichtfeld die Zulassungsbehörde das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einträgt. Die Plakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
- Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung unvollständige Angaben für die Zuteilung eines Elektrokennzeichens, so können diese durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach § 21 Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestätigt werden.
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Antragstellers
War das Fahrzeug auf den Antragsteller bereits zugelassen und soll die Kennzeichenart geändert werden, sind vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige Kennzeichen
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO
- ausgefüllte Erklärung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat), sofern das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden
- Soll das Fahrzeuge auf einen neuen Halter zugelassen werden, so sind vorzulegen: elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO
- Erklärung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
zusätzlich bei Beauftragung eines Dritten mit der Zulassung: (Bevollmächtigter):
- Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers, soweit es sich nicht um eine notariell errichtete Vollmacht handelt, und ein Personaldokument des Bevollmächtigten
- Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Rückstände der Kraftfahrzeugsteuer und/oder Gebühren- und Auslagenrückstände aus vorhergehenden Zulassungsvorgänge bestehen.
bei Zulassung auf Firmen (GmbH, AG, OHG):
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Vollmacht des Geschäftsführers
bei Zulassung auf Vereine:
- Auszug aus dem Vereinsregister, Personaldokument und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
- für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
- Gesellschaftervertrag, Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
Für im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung
- eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage wie eine Herstellerbescheinigung oder ein Gutachten nach § 21 StVZO für Hybrid(Plug-In)-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0004, 0008, 0010, 0012, 0014, 0015, 0016, 0017, 0018, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0028, 0029, 0030, 0031 und 0033.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Formulare für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Ein Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de downloaden.
Das am 12.06.2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen im öffentlichen Straßenraum erhalten dürfen. So können diesen Fahrzeugen im Straßenverkehr besondere Bevorrechtigungen eingeräumt werden. Dazu gehören beispielsweise die Zuweisung besonderer Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum, die Verringerung oder der Erlass von Parkgebühren sowie die Ausnahme von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen. Zur besseren Überprüfbarkeit werden die bevorrechtigten Fahrzeuge speziell gekennzeichnet (sogenanntes "E-Kennzeichen" bzw. Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge). Als ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des EmoG gilt ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug.
Analog zu Oldtimerkennzeichen wird im Inland zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag das zugeteilte Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann das E-Kennzeichen mit grünen Kennzeichen, Saison- und Wechselkennzeichen kombiniert werden.
Bei Wechselkennzeichen wird der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht. Eine Kombination mit Oldtimerkennzeichen ist nicht möglich.
Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 2 Nummer 3 EmoG) dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nummer 1 EmoG).
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben,
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu- Durchfahrtbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge benutzen.
Aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen geeigneten Nachweis muss sich ergeben, dass das Fahrzeug
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017, mindestens 30 Kilometer und bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018 mindestens 40 Kilometer beträgt.
Ergänzungen für im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Plaketten:
Im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge können - genau wie in Deutschland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge - besondere Bevorrechtigungen nutzen.
Sofern im Ausland nicht bereits eine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge erfolgt, benötigt das Fahrzeug zur Nutzung der Bevorrechtigungen eine spezielle Kennzeichnung (sog. E-Plakette).
Die sogenannte E-Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben und ist an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.
Bevorrechtigungen für Nutzer der Fahrzeuge sind beispielhaft möglich
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, bzw. hinsichtlich von dort anfallenden Gebühren für das Parken,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten
Die entsprechenden Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern diese entsprechend ausgeschildert bzw. angeordnet sind.
Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit sogenannter E-Plakette oder ausländischem E-Kennzeichen eine Feinstaub-Plakette notwendig, in der Regel die der Schadstoffgruppe 4/ grün. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.