Eine Gemeinde kann eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erheben.
Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.
gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)
Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
Die Übernachtungssteuer stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.
Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde
die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
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