Hoheitliche Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Hierzu werden durch die Vermessungsstellen Vermessungsschriften erstellt und zur Übernahme bei der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte eingereicht.
Hoheitliche Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Hierzu werden durch die Vermessungsstellen Vermessungsschriften erstellt und zur Übernahme bei der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte eingereicht.
Auftraggeber der Vermessungsstellen erhalten nach Vorliegen der Vermessungsschriften der jeweiligen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Auskunft über Bearbeitungsstände und über die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten. Mit Abschluss der Tätigkeiten erhalten die Eigentümer Mitteilungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Falls die Kostenträger der Liegenschaftsvermessungen nicht die Eigentümer der vermessenen Flurstücke sind, erhalten auch sie eine Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Aktenzeichen, wenn vorhanden
zu erfragen bei der zuständigen Stelle
Die Auskunft über Bearbeitungsstände und über die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten ist kostenfrei.
Für die Übernahme der Fortführungen in das Liegenschaftskataster werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V) Tarifstelle 14 erhoben.
Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
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