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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit bei ungefährlichen Abfällen anzeigen oder Erlaubnis bei gefährlichen Abfällen beantragen
[Nr.99001014006000 ]

Für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln gefährlicher Abfälle müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, bei ungefährlichen Abfällen genügt eine Anzeige.

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)

Verfahrensablauf

Anzeigen können online gestellt werden. Sie erhalten dann eine elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde. Falls die Anzeige in Papierform eingereicht werden soll, ist das entsprechende Formblatt zu nutzen, siehe unten stehender Link.

Erlaubnisanträge können online gestellt werden. Falls der Antrag in Papierform eingereicht werden soll, ist das entsprechende Formblatt zu nutzen, siehe unten stehender Link.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige sollten Sie folgende Angaben und Unterlagen bereithalten:

  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht),
  • einen Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist),
  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer als Sammler, Beförderer, Makler oder Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt),
  • Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt).

Für die Erlaubnis sollten Sie folgende Angaben und Unterlagen bereithalten:

  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht),
  • einen Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist),
  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt),
  • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht),
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen,
  • einen Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet).

Fristen

Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.
Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

Volltext

Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt auch für  wirtschaftliche Unternehmen wie zum Beispiel Handwerksbetriebe. Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.

Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann

  • bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
  • unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
  • für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung erteilt werden.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für

  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.

Die Anzeigen oder Erlaubnisanträge können online eingereicht werden. Hier können die Formulare Schritt für Schritt elektronisch ausgefüllt und der zuständigen Behörde übersandt werden. Für die Beantragung einer Erlaubnis ist zusätzlich eine Signaturkarte notwendig, da der Antrag elektronisch signiert werden muss.