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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Zuschuss für Maßnahmen zur Dorferneuerung beantragen
[Nr.99132014027000 ]

Auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) können die bei der Durchführung von Vorhaben der Dorferneuerung und -entwicklung anfallenden Ausgaben gefördert werden.

Bemerkungen

Zuständig für die einzelnen Amtsbereiche sind folgende Mitarbeiter des Landratsamtes Mecklenburgische Seenplatte:

Frau Budnick, Tel.: 0395 57087-2264

- Amt Seenlandschaft Waren

- Amt Malchow

- Amt Röbel-Müritz

- Ländlich geprägte Orte der amtsfreien Stadt W aren (Müritz)

Frau Wiegert, Tel.: 0395 57087-4180

- Amt Malchin am Kummerower See

- Amt Demmin-Land

- Amt Stavenhagen

- Amt Treptower Tollensewinkel

- Ländlich geprägte Orte der amtsfreien Städte Dargun und Demmin

Frau Klonicki, Tel: 0395 57087-2265

- Amt Friedland

- Amt Woldegk

- Amt Stargarder Land

- Gemeinde Feldberger Seenlandschaft

- Ländlich geprägte Orte der  Stadt Neubrandenburg

Frau Peronne, Tel.: 0395 57087-3271

- Amt Neverin

- Amt Penzliner Land

- Amt Neustrelitz-Land

- Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte

- Ländlich geprägte Orte der amtsfreien Stadt Neustrelitz

Zuständige Stelle

  • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Voraussetzungen

Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.

Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

Höhe der möglichen Förderung unterschreitet nicht den Betrag von 5.000,00 EUR. 

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.

Auswahl des (förderfähigen) Antrages erfolgt auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde und im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Fristen

Förderanträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens zu stellen. Sie sollen der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. August (Antragstermin) vorliegen und sich auf einen Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober (Auswahlstichtag) desselben Kalenderjahres beziehen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Formulare für die Antragstellung und Abrechnung von Fördermitteln stehen Ihnen auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zur Verfügung:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/340

Rechtsbehelf

Gegen die mit dem Zuwendungsbescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der den Bescheid erlassenen Stelle erhoben werden. 

Volltext

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.

Gefördert wird die Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:

  • Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen (nur öffentliche Träger),
  • Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (nur öffentliche Träger),
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die
    • ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,
    • im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,
    • das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder
    • einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird,
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern,
  • Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung,
  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (nur öffentliche Träger).

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Baumaßnahmen,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
  • die Beschaffung und Installation der zu dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen sowie dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäusern und Freizeit- und Naherholungseinrichtungen gehörenden grundlegenden Ausstattungen,
  • die Schaffung landschaftsgestaltender Anlagen, insbesondere Pflanzungen (bei der Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen),
  • Abbrucharbeiten und die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (bei Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsiegelung brach gefallener Flächen),
  • gutachterliche Untersuchungen und Studien sowie die dafür erforderlichen Erhebungen (bei konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen).

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein

  • öffentliche Träger:
    • Gemeinden und Gemeindeverbände,
    • Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
  • andere:
    • natürliche Personen,
    • Personengesellschaften,
    • juristische Personen des privaten Rechts,
    • Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • für öffentliche Träger, gemeinnützige eingetragene Vereine und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 %, sonst 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • im Übrigen: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 45 Prozent, sonst 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raumes können mit Geldern der EU, des Bundes und des Landes unterstützt werden. Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen.

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist entsprechend der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) Bewilligungsbehörde für Vorhaben, die im Landkreis durchgeführt werden sollen, außer für Vorhaben der Flurbereinigung/ Flurneuordnung sowie außer für Vorhaben als Antragsteller.

Die Vorhaben sollen der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK genannt) dienen.

Mit Beschluss des Kreistages vom 05. Oktober 2015 wurde das „Regionale Entwicklungskonzept Mecklenburgische Seenplatte (REK MSE)“als Handlungsgrundlage für eine zukunftsfähige und umsetzungsorientierte Regionalentwicklung bestätigt. Das " Regionale Entwicklungskonzept Mecklenburgische Seenplatte" beinhaltet das ILEK.  Für eine Antragsbearbeitung wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Sachbearbeiter in den unten genannten Gebieten (siehe Rubrik: Bemerkungen).

Was wird gefördert? Wie erfolgt die Förderung?

1. Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Vorhaben (Investitionen) der ländlichen Entwicklung durch öffentliche oder private Träger entsprechend der Richtlinie (RL) in den Bereichen:

  • Flurbereinigung, Flurneuordnung (entspr. Nr. 8 der RL)
  • dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen- ländlicher Wegebau (entspr. Nr. 9 der RL)
  • Dorfentwicklung- Gebäude, Gemeinschaftseinrichtungen, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen  (entspr. Nr. 10 der RL)
  • Einrichtung für lokale Basisdienstleistungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung- stationäre und mobile Nahversorgung, medizinische Grundversorgung, Schulen, Kindertageseinrichtungen (entspr. Nr. 11 der RL)
  • kleine touristische Infrastruktureinrichtungen- Sanierung, Um- und Ausbau sowie Innenausbau von Ausstellungs- und Museumsgebäuden, touristische Wegeführungen entspr. Nr. 12 der RL) 
  • Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“- Dorfentwicklung (entspr. Nr. 13 der RL)
     

2. Abhängig vom Förderbereich können Zuwendungsempfänger sein:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • natürliche Personen und Personengesellschaften und
  • juristische Personen des privaten Rechts
     
    Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
     

3. Feststellung der Förderfähigkeit und Ermittlung der förderfähigen Ausgaben durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde
 

4. Auswahl des (förderfähigen) Antrages auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dafür bildet die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung   (ILERL M-V) den Rahmen. Sie wird ergänzt durch die allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest ILE ).

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