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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Modernisierung und Instandsetzung von Miet- und Genossenschaftswohnungen

Zuständige Stelle

Beratung zu Fördermöglichkeiten, Antragsprüfung, Bewilligung sowie Darlehensverwaltung erfolgen im Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale, Postfach 160255, 19092 Schwerin (Postanschrift); Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse).

Verfahrensablauf

Der Eigentümer meldet sein Vorhaben für eine Förderung im laufenden Modernisierungsprogramm formgebunden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsstelle) an. Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanmeldung und entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesministerium über die Erteilung von Fördervormerkungen (Antragsvorlagerechte). Nur Förderanmeldungen, für die ein Antragsvorlagerecht erteilt wurde, berechtigen zur Antragstellung bei der Bewilligungsstelle.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Eigentümer (Erbbauberechtigte stehen dem Eigentümer gleich), deren Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebaut sind.

Erforderliche Unterlagen

Eine Übersicht der benötigten Unterlagen finden Sie im Antragsformular. Die Modernisierungsrichtlinien und die Antragsformulare können von der Homepage des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern www.lfi-mv.de herunter geladen werden.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert bauliche Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen, die älter als 10 Jahre sind. In später fertig gestellten Wohngebäuden ist die Förderung von baulichen Maßnahmen möglich, die der Heizenergieeinsparung dienen, zur CO2/SO2- Minderung führen oder zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind.

Die Fördermittel werden im Rahmen der Projektförderung als zinsgünstige Darlehen zur Deckung der Gesamtausgaben im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurden.

Fördermittel werden vorrangig für diejenigen Wohnungseigentümer bereitgestellt, die sich aktiv am Stadtumbau durch Rückbau von Wohnungen beteiligen und/oder einen Antrag auf zusätzliche Altschuldenentlastung nach § 6a Altschuldenhilfe-Gesetz gestellt haben.

Gefördert werden:

  • die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen,
  • der nachträgliche Anbau oder Ersatz von Balkonen,
  • der Dachaufbau, nach partiellem Rückbau (einzelne Geschosse oder Geschossabschnitte) von Wohngebäuden,
  • die Wiederherstellung der Außenanlagen an Wohngebäuden nach partiellem Rückbau,
  • die Nachrüstung von Personenaufzügen.

Modernisierung und Instandsetzung können insbesondere folgende Bausubstanz erhaltende oder verbessernde Maßnahmen sein:

  • Bauwerkstrockenlegung,
  • Holzschutzarbeiten an Tragwerkskonstruktionen,
  • Wiederherstellung oder Erneuerung des Daches, der Fassade, der Fenster oder anderer Bauteile im Wohngebäude,
  • Einbau oder Erneuerung der technischen Versorgung (Heizung, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) oder der sanitären Einrichtungen,
  • Durchsetzung des bautechnischen Wärmeschutzes,
  • Änderung des Zuschnitts der Wohnungen,
  • Schallschutzmaßnahmen,
  • Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  • bauliche Maßnahmen zum barrierefreien oder Barrieren reduzierenden Umbau von Wohnungen,
  • Nachrüstung von Personenaufzügen und
  • Anbau oder Ersatz von Balkonen.

Dokumente und Formulare

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