Der Versender von zivilen Explosivstoffes beantragt im Empfängerland eine Verbringensgenehmigung, die die gesamte Transportkette einschließt (einschließlich jeweils Durchfuhrländer).
Benutzung des Antragsformulars der BAM für Verbringensgenehmigungen (siehe BAM Website www.bam.de)
Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Detailfragen sind zwischen Antragsteller und BAM zu klären.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe
Unter den Eichen 87
12205 Berlin
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
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