Bevor Sie sich zu einem Unterhaltsantrag entschließen, sollten Sie der Gegenseite Gelegenheit geben, freiwillig Auskünfte zu erteilen beziehungsweise sich freiwillig zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind gestellt (solange die Eltern miteinander verheiratet sind und sie getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist) oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.
Besorgen Sie sich das erforderliche Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Die Mitarbeiter des Jugendamtes oder Amtsgerichts leisten Ihnen Hilfe beim Ausfüllen und Vervollständigen des Antrags.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Auskunft des Unterhaltspflichtigen
Das Gericht setzt den Antragsgegner von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis. Zugleich erhält der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, binnen eines Monats Einwendungen zu erheben. Die Zulässigkeit von Einwendungen unterliegt jedoch gewissen Beschränkungen. Insbesondere der Einwand, finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner in einem Vordruck seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt und die entsprechenden Belege beifügt. Außerdem muss der Antragsgegner erklären, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist.
Der Rechtspfleger informiert Sie über etwaige Einwendungen und die zu erteilenden Auskünfte sowie gegebenenfalls über eine freiwillige Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsverpflichteten.
Beschluss zur Höhe des Unterhalts
Erklärt sich der Antragsgegner ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit, setzt der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest. Will der Antragsteller auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten, muss er einen Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren stellen.
Erhebt der Antragsteller keine oder nur unzulässige Einwendungen, wird der beantragte Unterhaltsbetrag ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.
Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs für Ihr minderjähriges Kind haben Sie die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren zu wählen.
Das vereinfachte Verfahren kann rascher und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel führen. Um zu klären, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt oder Jugendamt beraten lassen.
Hinweis: Die Mitarbeiter im Jugendamt stehen alleinerziehenden Müttern und Vätern bei Unterhaltsfragen zur Seite und helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos. Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht auch über die Möglichkeit einer Beratungshilfe.