Seiteninhalt

Ablauf einer Verhandlung

Bei Gericht herrscht keine „Kleiderordnung“ aber einigermaßen „gut“ gekleidet kommt besser an.
Hierzu noch einige Tipps: Mützen und Caps bitte abnehmen, Kaugummis aus dem Mund, Handys ausschalten. Wenn der Richter den Sitzungssaal betritt, müssen alle Anwesenden aufstehen.

Die Verhandlung nimmt folgenden Verlauf:

  1. Sämtliche Verfahrensbeteiligte werden in den Gerichtssaal gerufen. Belehrung der Zeugen, dass sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass sie mit empfindlichen Strafen zu rechnen haben, wenn sie willentlich falsche Angaben zur Sache machen. Anschließend werden die Zeugen aus dem Sitzungssaal geschickt.
  2. Zu Beginn der Hauptverhandlung werden dem Beschuldigten vom Richter zunächst einige Fragen zu den persönlichen Verhältnissen gestellt (Name, Anschrift, Geburtsdatum, beruflicher oder schulischer Status). Hierzu ist man verpflichtet, Angaben zu machen.
  3. Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift.
  4. Der Beschuldigte wird vom Richter befragt, ob er sich zu der zur Last gelegten Tat äußern will. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.
  5. Wenn der Beklagte sich äußern will, werden zunächst vom Richter und anschließend vom Staatsanwalt Fragen zur Tat bzw. deren Begehung gestellt.
  6. Es werden auch Fragen zum Verhalten nach der Tat gestellt, z. B. ob sich der Jugendliche/Heranwachsende bei dem Geschädigten entschuldigt hat oder eine Schadenswiedergutmachung erfolgt ist.
  7. Eventuelle Zeugen werden in den Sitzungssaal hereingerufen. Die Befragung dieser erfolgt zunächst vom Richter, dann vom Staatsanwalt zu ihren Beobachtungen zur Tat. Anschließend darf der Angeklagte – wenn ihm das Wort erteilt wird - ebenfalls Fragen stellen.
  8. Die Auszüge aus dem Erziehungsregister (und bei Straßenverkehrsdelikten dem Straßenverkehrszentralregister) werden verlesen.
  9. Die Jugendhilfe im Strafverfahren erstattet ihren Bericht und gibt Ahndungs- und Hilfevorschläge ab.
  10. Der Staatsanwalt hält sein Plädoyer und macht seine Ausführung warum er den Angeklagten für schuldig oder unschuldig hält und welche Strafe als angemessen für die Tat erscheint.
  11. Falls ein Rechtsanwalt beauftragt ist – äußert dieser sich ebenfalls und macht einen Vorschlag zur Ahndung.
  12. Der Angeklagte hat das Recht auf das letzte Wort.
  13. Der Richter verkündet das Urteil.
  14. Bei Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht zieht sich der Richter mit den Schöffen zur Beratung zurück. Das Urteil wird vom vorsitzenden Richter vorgetragen. Zu Beginn der Urteilsverkündung müssen alle Anwesenden aufstehen.