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Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Wertmarke beantragen
[Nr.99015013012000 ]

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern für die Feststellung der Behinderten- oder Schwerbehinderteneigenschaft und die Ausstellung des Ausweises ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales / Versorgungsamt mit den Dezernaten in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. Diese sind auch zuständig für die Bearbeitung von Anträgen schwerbehinderter Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen.

Verfahrensablauf

Die Bearbeitung von Anträgen zur Inanspruchnahme von unentgeltlicher Beförderung, einschließlich der Ausstellung des Beiblattes mit der Wertmarke, erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Feststellung/ Neufeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Voraussetzungen

Voraussetzung sind die Feststellung einer

  • Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) und das
  • Vorliegen eines der Merkzeichen:
  • G - gehbehindert
  • aG - außergewöhnlich gebehindert
  • H - hilflos
  • Gl - gehörlos
  • Bl - blind

Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung und die vergebenen Merkzeichen
  • Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
  • Nachweis über den Erhalt von für den Lebensunterhalt laufenden Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XII oder nach den §§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Formulare

Volltext

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Dazu wird das Beiblatt mit Wertmarke benötigt.

Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.

Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Nahverkehr ist der öffentliche Personenverkehr, das heißt: Omnibusse und Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit.

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