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Immissionsschutz - immissionsschutzrechtliche Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

Zuständige Stelle

Umweltämter der Landkreise, kreisfreien Städte  oder großen kreisangehörigen Städte

Verfahrensablauf

  • Die zuständige Behörde kann gemäß § 24 BImSchG zur Durchführung des § 22 BImSchG Anordnungen im Einzelfall treffen. Sie kann gemäß § 25 BImSchG auch unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen.
  • Die zuständige Behörde kann gemäß § 26 BImSchG anordnen, dass bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 22 BImSchG) die Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ermittelt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Die Messung erfolgt durch eine bekannt gegebene Stelle. Die Behörde kann gemäß § 29 BImSchG anordnen, dass die Messungen fortlaufend durchgeführt werden.
  • Die Kosten für die angeordneten Messungen trägt grundsätzlich der Betreiber (§ 30 BImSchG). Ergeben die Messungen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, fallen für den Betreiber keine Kosten an. Die Ergebnisse der Messungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen und fünf Jahre aufzubewahren (§ 31 BImSchG).

Formulare

Volltext

Betreiber von Anlagen, die nicht vom Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfasst sind, unterliegen gleichwohl den Pflichten des BImSchG. Diese Pflichten ergeben sich aus § 22 BImSchG.

  • Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
  • Beschränkungen der nach Stand der Technik unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
  • ordnungsgemäße Beseitigung der bei dem Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

Anlagen im Sinne des BImSchG sind

  • Bestriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG (z. B.. Kraftfahrzeuge) unterliegen und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert, abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können; hiervon ausgenommen sind öffentliche Verkehrswege;

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