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Zulassung von Lebensmittelbetrieben

In Verarbeitungsbetrieben für Lebensmittel tierischer Herkunft, die nach geltendem EU-Recht einer Zulassung bedürfen, kontrollieren Amtstierärzte regelmäßig die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung.

Zulassungspflichtig sind, mit wenigen Ausnahmen, alle Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen. Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind Betriebe, die lediglich Primärproduktion, Transporttätigkeiten, Lagerung nicht kühlpflichtiger Produkte sowie bestimmte Einzelhandelstätigkeiten betreiben. Die Bedingungen für die Zulassung sind im EU-Hygienepaket, insbesondere in der Verordnung (EG) 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt.

Siehe auch:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de