Die Auszahlung können Sie über den Online-Dienst „Einmalzahlung200.de“ beantragen.
Nur wer zum Stichtag 01.12.2022 immatrikuliert oder an einer Ausbildungsstätte angemeldet war, kann die Einmalzahlung erhalten. Wenn Ihre Exmatrikulation nach dem Stichtag stattfand, haben Sie Anspruch auf die Einmalzahlung.
Anspruchsberechtigt sind auch Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
Wenn Sie an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet sind, aber im Ausland wohnen und Ihre Ausbildung als Grenzgänger durchführen, sind Sie nicht berechtig die Einmalzahlung zu beantragen, da Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Es sei denn, Sie übernachten regelmäßig am Ort der Ausbildung im Inland und fahren nur am Wochenende, an Feiertagen und in den Schulferien/Semesterferien zu Ihrer Wohnung im Ausland, dann haben Sie am inländischen Ausbildungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Sie benötigen einen Zugangscode, den Sie von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten.
Zur Anmeldung benötigen Sie ein BundID-Konto.
Um mit dem BundID-Konto Ihre Identität nachzuweisen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- den Online-Ausweis in Ihrem Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel, Ihrer EU-Identität oder Unionsbürgerkarte,
- oder Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat
Zum Online-Ausweisen benötigen Sie:
- ein aktuelles Smartphone und
- eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2.
Wenn Sie weder Online-Ausweis noch ELSTER nutzen können, erhalten Sie von Ihrer Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die Sie im Antrag eingeben. Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, dabei genügt die sogenannte Basisregistrierung für das BundID-Konto mit Benutzername und Passwort.
Im Antrag müssen Sie eine Kontoverbindung angeben.
Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren und die sonstigen Voraussetzungen des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) erfüllen, können die Einmalzahlung (Energiepreispauschale) in Höhe von 200,00 EUR beantragen. Das gilt auch für Promotionsstudierende. Gasthörerinnen und Gasthörer sind hingegen nicht antragsberechtigt. Im Rahmen eines Studienkollegs an einer Hochschule immatrikulierte Personen erhalten die Einmalzahlung ebenfalls nicht.
Anspruchsberechtigt sind auch Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
Ausländische Studierende können die Einmalzahlung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 1. Dezember 2022 in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Ausreichend für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer.
Die Einmalzahlung wird nicht automatisch ausgezahlt. Auch BAföG-Empfänger müssen sie beantragen.
Die Einmalzahlung von 200,00 EUR dürfen Sie auch beantragen, wenn Sie einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt / Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei der Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert / angemeldet sind, weil davon auszugehen ist, dass Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben haben. Auch wenn Sie an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland beurlaubt sind, steht das der Einmalzahlung nicht entgegen.
Anders ist es, wenn Sie an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert / angemeldet sind, aber im Ausland wohnen und Ihre Ausbildung als Grenzgänger durchführen. Dann sind Sie nicht antragsberechtigt, da Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Ausnahme: Sie übernachten regelmäßig am Ausbildungsort im Inland und fahren nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und in den Semesterferien/Schulferien zu Ihrer Wohnung im Ausland, dann gilt der inländische Ausbildungsort als ein gewöhnlicher Aufenthalt.
Wenn Sie gerade ein Semester oder ein Praktikum im Ausland absolvieren und weiterhin an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet oder immatrikuliert sind (zum Beispiel im Urlaubssemester), steht dies dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht entgegen. Auch wenn Sie einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt / Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert / angemeldet sind, besteht ein Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR, da davon auszugehen ist, dass Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt weiter in Deutschland besteht. Auch eine Beurlaubung an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland bedeutet, dass Sie eine Einmalzahlung beantragen können.
Die Einmalzahlung wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.