Seiteninhalt

12.09.2011

Antrag auf Außerbetriebnahme des Poldersystems und Rückbau des Schöpfwerkes

Amtliche Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 Satz 2, 2. Halbsatz des Landes- UVP- Gesetzes- LUVPG  Mecklenburg- Vorpommern des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 9. September 2011

Der Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“, Scheunenweg 8, 17153 Stavenhagen hat beim Landrat als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Außerbetriebnahme des Poldersystems und Rückbau des Schöpfwerkes Varchentin gestellt.
Der Landrat als untere Wasserbehörde als die für das Verfahren zuständige Genehmigungsbehörde hat nach § 3 Abs.6 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 17 der Anlage 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg- Vorpommern (Landes- UVP- Gesetz- LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 814) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 83) eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zum Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3 Abs.2 Satz 3 des LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 Abs. 2  des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern ( LWaG) vom 30. November 1992 ( GVOBl. M-V S. 669), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 ( GVOBl. M-V S. 101)  entscheiden.

Bettina Paetsch
Beauftragte