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Entgeltverhandlungen mit Trägern der Jugendhilfe

Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen gemäß dem Sozialgesetzbuch, dem Rahmenvertrag der Kinder- und Jugendhilfe M-V sowie dem Kindertagesförderungsgesetz über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben.

Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Dabei unterscheidet man zwischen:

  • Leistungsvereinbarung - Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote
  • Entgeltvereinbarung - Differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen
  • Qualitätsentwicklungsvereinbarung - Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung

Zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen sind die notwendigen Unterlagen beim jeweils zuständigen Ansprechpartner des Jugendamtes anzufordern.

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