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Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung für die Berufsbezeichnung als Tierarzt beantragen
[Nr.99018117001000 ]

Zuständige Stelle

Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Griebnitzer Weg 2
18196 Dummerstorf

Verfahrensablauf

  • Antrag auf Anerkennung einer Fachgebiets- oder Zusatzbezeichnung oder Antrag auf Zulassung zur Prüfung 
  • Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen durch Kammergeschäftsstelle und Mitteilung des entsprechenden Ergebnisses an Antragsteller/in
  • Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen Weiterleitung des Antrags und der vollständigen Unterlagen durch die Kammergeschäftsstelle an den Weiterbildungsausschuss
  • Durch Weiterbildungsausschuss erfolgt Prüfung, ob die mit dem Antrag vorgelegten Zeugnisse und Nachweise den Forderungen der Weiterbildungsordnung und dem im jeweiligen Weiterbildungsgang festgelegten Inhalt und Umfang der Weiterbildung in dem vom Antragsteller gewählten Gebiet oder Bereich entsprechen. 
  • Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Zulassung zur mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Kammer und der Prüfungsausschuss setzt den Prüfungstermin fest. 
  • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem/der Antragsteller/in und der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit.
  • Bei bestandener Prüfung oder bei Feststellung der Gleichwertigkeit eines von der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsganges stellt die Landestierärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung ist die ordnungsgemäße Absolvierung einer Weiterbildung sowie die anschließende erfolgreiche Absolvierung einer mündlichen Prüfung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit einer von der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildung. 

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung 
  • Zeugnisse, die die ordnungsgemäße Absolvierung aller im entsprechenden Weiterbildungsgang festgelegten Weiterbildungsinhalte in dem im jeweiligen Weiterbildungsgang festgelegten Umfang nachweisen

Fristen

  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung: spätestens 12 Monate nach Abschluss des jeweiligen Weiterbildungsganges
  • Prüfung der Vollständigkeit des Antrags und der Nachweise: 1 Monat
  • Prüfung, ob die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise den Forderungen der Weiterbildungsordnung und dem im jeweiligen Weiterbildungsgang festgelegtem Inhalt und Umfang der Weiterbildung in dem vom Antragsteller gewählten Gebiet oder Bereich entsprechen =  angemessene Zeit

Volltext

Die Anerkennung einer Fachgebiets- oder Zusatzbezeichnung muss nach Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung bei der Landestierärztekammer beantragt werden. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und die für den jeweiligen Weiterbildungsgang erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Landestierärztekammer prüft den Antrag und die Nachweise auf Vollständigkeit und teilt das Ergebnis dem Antragsteller mit. In angemessener Zeit wird von der Kammer entschieden, ob die mit dem Antrag vorgelegten Zeugnisse und Nachweise den Forderungen der Weiterbildungsordnung und dem im jeweiligen Weiterbildungsgang festgelegten Inhalt und Umfang der Weiterbildung in dem vom Antragsteller gewählten Gebiet oder Bereich entsprechen. Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Zulassung zur mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Kammer.
Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Darlegungen des Antragstellers in der mündlichen Prüfung, ob dieser das vorgeschriebene besondere und zusätzliche Wissen auf dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Landestierärztekammer das Ergebnis der Prüfung unter Beifügung des Ergebnisprotokolls schriftlich mit. Bei bestandener Prüfung stellt die Landestierärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.

Wer in einem von der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind.
Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften der Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Landestierärztekammer.

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