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Bescheinigung für festgestellte Flurstücksgrenzen nach der Bauvorlagenverordnung

Für einen Bauantrag sind Lagepläne zu erstellen, wenn Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 m an die Grundstücksgrenze heranreicht und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt.

Zuständige Stelle

Untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise

Verfahrensablauf

Antragstellung (persönlich oder über Formular per E-Mail, Post), Erstellen der Bescheinigung, Versand der Bescheinigung und Gebührenbescheid

Erforderliche Unterlagen

Aktenzeichen vom Baugenehmigungsverfahren, wenn vorhanden

Fristen

ergeben sich aus dem Antragsverfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung

Formulare

Antragsformular

Volltext

Für einen Bauantrag sind Lagepläne von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises zu erstellen, wenn

  • Gebäude näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
  • Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 m an die Grundstücksgrenze heranreicht und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt.

Die Prüfung, ob es sich um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt, wird durch die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises durchgeführt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Die Leistung kann auch durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes MV erbracht werden. (siehe BO-ÖbVI MV § 2 (1))

Das Verzeichnis der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (öbVI) finden Sie unter:

https://www.laiv-mv.de/Geoinformation/adressen%E2%80%93oeffentlich%E2%80%93bestellter%E2%80%93vermessungsingenieure/

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