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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Hundesteuer Ermäßigung
[Nr.99102013149000 ]

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

Online-Dienste

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Dokumente und Formulare

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Verfahrensablauf

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

Falls Sie mehrere Hunde besitzen, zählt der steuerbegünstigte Hund als erster Hund. Jeder weitere Hund wir entsprechen der Stafflung besteuert.

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.

Eingangsdokumente:

  • Nachweis für die entsprechende Ermäßigung
  • Sonstige Angaben

Voraussetzungen

Die Ermäßigung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; dabei muss es sich um einen Schutzhund handeln. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses neu zu beantragen. Die Notwendigkeit eines Wach- und Schutzhundes ist bei der Antragstellung zu begründen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung

Volltext

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

(1) Steuerfreiheit wird gewährt für

  1.   Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden.
  2.   Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorrübergehend in Tierheimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Blindenbegleithunde.
  2. Ausgebildete Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen mit einem Behinderungsrad gehalten werden.
  3. Therapiehunde, die für eine tiergeschützte medizinische Behandlung eingesetzt werden.
  4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
  5. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd gehalten werden.

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.