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Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
[Nr.99128015037002 ]

Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtvertretung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden und Ämter.

Verfahrensablauf

Der Bewerber füllt das Formular „Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) Bescheinigung der Wählbarkeit“ aus und reicht es bei der Gemeindebehörde (Meldebehörde) zur Bestätigung ein.

Voraussetzungen

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union 
  • das 16. Lebensjahr vollendet 
  • seit mindestens 37. Tagen im Wahlgebiet ständiger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise, Reisepass
  • Vordruck „Bescheinigung der Wählbarkeit“ Mustervordruck Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V)

Fristen

Einreichung zusammen mit den übrigen Wahlvorschlagsunterlagen bei der Kreiswahlleitung bis zum 75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.

Formulare

Das ausgefüllte Formular ist im Original einzureichen (Schriftformerfordernis).
Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, zum Beispiel unter:

Volltext

Wahlberechtigt zu Kreistagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst  gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht nach vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Dokumente und Formulare

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