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Fahrverbot
[lk]

Der Sinn und Zweck des Fahrverbots besteht darin, einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin, die ihre Pflichten im Straßenverkehr grob oder beharrlich verletzt hat, deutlich zu machen, dass das gezeigte Verhalten die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hat. Das Fahrverbot ist daher gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es bei der Festsetzung eines Fahrverbotes keiner näheren Feststellung, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden kann. Der betroffenen Person ist es grundsätzlich zuzumuten, die damit verbundenen Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und etwaige finanzielle Nachteile hinzunehmen.
Solange gegen eine betroffene Person ein wirksames Fahrverbot besteht, ist es ihr verboten, jedes mit Maschinenkraft betriebene Fahrzeug im Straßenverkehr der Bundesrepublik zu führen, sofern die dem Fahrverbot zugrundeliegende Entscheidung nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Das Fahrverbot erstreckt sich somit auch auf solche maschinenbetriebene Fortbewegungsmittel, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (z.B. ein Mofa). Die Fahrverbotsfrist beginnt erst mit Eingang des Führerscheins bei der Behörde.

Fahrverbotsvollstreckung
Der Bußgeldbescheid, in dem neben einer Geldbuße in bestimmter Höhe auch das Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet wird, erlangt zwei Wochen nach seiner Zustellung an den/die Betroffene(n) Rechtskraft, falls zuvor kein Einspruch gegen den Bescheid erhoben wurde. Mit dem Eintritt der Rechtskraft entfaltet der Bußgeldbescheid rechtsgestaltende Wirkung.
Der Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides, ggf. auch durch Verzicht auf Rechtsmittel, ist zwingende Voraussetzung dafür, dass ein darin angeordnetes Fahrverbot wirksam werden kann. Erst wenn sowohl Rechtskraft des Bußgeldbescheides als auch die Wirksamkeit des Fahrverbots eingetreten sind, ist es der betroffenen Person untersagt, in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Verwahrfrist beginnt allerdings immer erst mit der Abgabe des Führerscheines.
Bis zum 01.03.1998 ist jedes zuvor nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassene Fahrverbot grundsätzlich mit der Rechtskraft des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides auch wirksam geworden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG). Ab 01.03.1998 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welchen diesen bis dahin gültigen Grundsatz (Rechtskraft des Bußgeldbescheides = Wirksamkeit des Fahrverbots) modifiziert hat. Seither gibt es zwei Alternativen zur Wirksamkeit eines Fahrverbots:

§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)
Diese Neuregelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt worden, die eine mit einem Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, gegen die jedoch in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der aktuellen Bußgeldentscheidung kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.
Der/Die Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er oder sie seinen bzw. ihren Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung geben will. Die amtliche Verwahrung des Führerscheines für die Dauer des angeordneten Fahrverbots ist zwingend notwendig, damit ein Fahrverbotsvollzug stattfinden und das Fahrverbot enden kann. Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines innerhalb dieses Viermonatszeitraums seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges ist ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.
Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit die Verbotswirkung kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein. Die Verbotsfrist beginnt aber unabhängig von der Wirksamkeit des Fahrverbotes wiederum erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Sie verlängert sich um die Zeitspanne zwischen dem wirksam werden des Fahrverbotes und dem Eingang des Führerscheines bei der Bußgeldstelle.

§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG
Diese Vorschrift ist auf alle sogenannten "Wiederholungstäter" anzuwenden, nämlich Personen, gegen die in den zwei Jahren vor der aktuellen Tat bzw. bis zur späteren Ahndung dieser Tat mit einem Bußgeldbescheid aufgrund einer anderen Verkehrsübertretung bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Der“ Verkehrssünder“ kommt somit nicht in den Genuss des viermonatigen Wahlrechts zur Führerscheinabgabe. Bei all diesen Wiederholungstaten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind, verbleibt es daher bei der bereits vor dem 01.03.1998 gültigen Regelung. Derartige Fahrverbote werden nach wie vor mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides auch wirksam. Auch hier gilt: Die Verbotsfrist beginnt unabhängig von der Wirksamkeit des Fahrverbotes erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Sie verlängert sich um die Zeitspanne zwischen dem Wirksamwerden des Fahrverbotes und dem Eingang des Führerscheines bei der Bußgeldstelle.
Verwahrung des Führerscheins:
Grundsätzlich ist ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein für die Dauer des Fahrverbots amtlich zu verwahren. Dies gilt auch für Sonderfahrerlaubnisse (z.B. Bundeswehr-, Ersatzführerschein, vorläufiger Fahrausweis). In ausländischen Führerscheinen ist das Fahrverbot zu vermerken, sofern ein(e) ausländische(r) Betroffene(r) es wünscht, kann zur Vermeidung des Eintrags der ausländische Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der Bußgeldstelle auch verwahrt werden.

Zuständig für die Verwahrung des Führerscheines ist allein die Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot erlassen hat. hier: die Bußgeldstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Die Polizeidienststellen in den meisten Bundesländern nehmen die Führerscheine nicht mehr in Verwahrung. Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Verbotsfrist beginnt - wie vorstehend ausgeführt - erst mit Abgabe des Führerscheines. Im Falle der Zusendung des Führerscheines (per Einschreiben empfohlen) beginnt der Fahrverbotsvollzug mit Eingang bei der Bußgeldstelle. Die Bußgeldstelle sendet den Führerschein zum Ende des Fahrverbotes umgehend per Post (Einschreiben)zurück, es sei denn, der Betroffene wünscht ausdrücklich, den Führerschein abzuholen.

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