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Kosten der Unterkunft

Gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hieraus erwächst für jeden kommunalen Grundsicherungsträger die Pflicht, für seinen Zuständigkeitsbereich die Angemessenheit sowohl der Leistungen für Unterkunft als auch der Leistungen für Heizung zu bestimmen.

Richtline zur Umsetzung des § 22 SGB II / KDU mit Anlagen
Richtlinie zur Umsetzung der § 24 Abs. 3 SGB II und § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)
Richtline zur Umsetzung des § 35 SGB XII / KDU mit Anlagen

 

Dokumente und Formulare