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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Tankstellen, Heizöllager, landwirtschaftliche Anlagen)

Allgemeine Informationen

Der Gesetzgeber stellt durch das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  (AwSV) konkretisiert. 

Die Anlagenverordnung gilt für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. 

Beispiele für Anlagen gemäß Anlagenverordnung sind: 

  • oberirdische und unterirdische Lagerbehälteranlagen für Heizöl,
  • Tankstellen (auch Eigenverbrauchstankstellen),
  • Altölsammelbehälter.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Anlage im Sinne dieser Verordnung betreiben, hilft Ihnen Ihr Ansprechpartner bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises gern weiter.

Eine Anzeigepflicht besteht für folgende Maßnahmen:

  • das Betreiben, das Einbauen, das Aufstellen,
  • das Stilllegen,
  • das Wieder-in-Betrieb-nehmen oder
  • die wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Jeder Betreiber einer der folgenden Anlagen hat rechtzeitig einer Sachverständigen-Organisation den Auftrag zur Anlagenprüfung durch einen ihrer Sachverständigen zu erteilen:

  • alle unterirdischen Tankanlagen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend; Der Prüfturnus beträgt 5 Jahre, in Trinkwasserschutzgebieten 2,5 Jahre.
  • oberirdische Tankanlagen mit mehr als 1.000 l bis 10.000 l Fassungsvermögen - einmalig vor Inbetriebnahme, in Trinkwasserschutzgebieten wiederkehrend alle 5 Jahre.
  • oberirdische Tankanlagen über 10.000 l Fassungsvermögen  - vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre inner- und außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten.

Hinweise  

  • Die Nichtanzeige einer anzeigepflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt gemäß § 65 Nr. 21 AwSV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
  • Ordnungswidrig nach § 65 Nr. 26 AwSV handelt, wer als Betreiber Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.

Notwendige Unterlagen

Gebühren 

Rechtliche Grundlagen

Formulare

 

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