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Beistandschaften / Unterhalt
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Unterhalt ist oftmals ein sehr heikles Thema. Die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs kann mit Schwierigkeiten und Problemen verbunden sein, Sie stehen aber mit der Problematik nicht alleine da. Wir beraten und unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen sowie junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag. Rechtsgrundlage dafür ist § 18 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Die Beratung und Unterstützung umfasst in erster Linie Fragen zur:

  • Feststellung der Vaterschaft 
  • Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder des jungen Volljährigen

Sofern das Beratungs- und Unterstützungsangebot nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten.
Antragsberechtigt ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt den Unterhaltsanspruch. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden und endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes automatisch.
Die Beratung und Unterstützung sowie die Führung einer Beistandschaft durch das Jugendamt sind grundsätzlich kostenfrei.
Unterhaltsverpflichtete haben keinen Anspruch auf Rechtsberatung.

Notwendige Unterlagen für eine Antragstellung: 

  • Geburtsurkunde des Kindes 
  • wenn vorhanden:
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil, Vergleich, Notarvertrag)
    • Scheidungsurteil

Datenschutzhinweise nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit Auskünften an den Beistand des Jugendamtes

Dokumente und Formulare

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