Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt nach § 11 Tierschutzgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Sachkundenachweis, Angaben zu betroffenen Tieren, verantwortliche Personen, Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Gem. Ziffer 1.6.6 der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V fällt für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 TierSchG eine Gebühr in Höhe von 25 bis 500 Euro an.
Gem. § 11 Abs. 5 TierSchG beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Monate ab Eingang des Antrags.
Das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei der zuständigen Behörde.
1. Die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen besitzen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
2. Angabe der Art der betroffenen Tiere
3. Angaben über die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind
Gem. § 11 Abs. 5 TierSchG beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Monate ab Eingang des Antrags.