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Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
Allemeine Informationen
Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung geht durch widerrufliche oder befristete Enscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen (Gemeinde, Zweckverband) auf denjenigen über, bei dem das Abwasser anfällt.
Notwendige Unterlagen
Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinde, Stadtwerke, Zweckverband)
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
- Landeswassergesetz M-V (LWaG M-V)
- Abwasserbeseitigungskonzepte