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Schul- und Internatslastenausgleich

Schul- und Internatslastenausgleich wird gemäß § 115 i. V. m. §§ 110, 111 und 129 SchulG M-V für auswärtige Schüler vom zuständigen Schulträger der entsprechenden Schulart gemäß § 103 Absatz 1 SchulG M-V an den Schulträger der aufnehmenden Schule bzw. an den aufnehmenden Internatsbetreiber gezahlt.

Berufsschüler, die eine andere als die örtlich zuständige Schule besuchen möchten, stellen einen begründeten Antrag auf Schulortwechsel und Übernahme des Schullastenausgleichs. Viele Internate und Wohnheime fordern vor Aufnahme die Bestätigung zur Übernahme des Internatslastenausgleiches und haben dazu Vordrucke entwickelt. Diese sind im Amt für Schulverwaltung zur Bearbeitung einzureichen.

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