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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen
[Nr.99010019001003 ]

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine schulische Berufsausbildung zu absolvieren.

Online-Dienste

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben einen schulischen Ausbildungsplatz in Deutschland
  • Die schulische Berufsausbildung führt nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss.
  • Der Bildungsgang richtet sich nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Bei qualifizierter Berufsausbildung können Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben: die zur Personensorge berechtigten Personen haben Ihrem Aufenthalt in Deutschland zugestimmt.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweis über einen schulischen Ausbildungsplatz in Deutschland (z.B. Ausbildungsvertrag)
  • Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (B1), wenn die Bildungseinrichtung Ihre Sprachkenntnisse nicht bereits geprüft hat oder kein vorbereitender Deutschkurs absolviert wird.
  • Nachweise zum Lebensunterhalt und zur Krankenversicherung (der Nachweis zum Lebensunterhalt kann z.B. durch die Eröffnung eines Sperrkontos oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden)
  • Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: die Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Person/-en.

Kosten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

    Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)

Formulare

  • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erhalten, wenn

  • Ihre Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und
  • sich der Bildungsgang bei Ihrem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet.

Sie können die Aufenthaltserlaubnis sowohl

  • für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch
  • für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erhalten.

Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,

  • wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
  • wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben, sollten Sie in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen (Sprachniveau B1). Zum Nachweis können Sie geeignete Sprachzertifikate vorlegen. Alternativ kann auch die Bildungseinrichtung bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die angestrebte qualifizierte Berufsausbildung ausreichend sind. Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs besuchen.

Für die Aufnahme einer nicht qualifizierten Berufsausbildung gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist befristet. Sie wird für die Dauer der schulischen Berufsausbildung erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Aufenthaltserlaubnis zustimmen.

Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Es ist Ihnen dann die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch kann auch aufgrund von bilateralen und multilateralen Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in anderen Staaten erteilt werden.