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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
[Nr.99010019001010 ]

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Verwaltung Ihres Herkunftslandes besteht und Sie in eine Beschäftigung vermittelt worden sind.

Online-Dienste

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie sind aufgrund einer Vermittlungsabsprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt, wenn die Zustimmung erforderlich ist.

Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt. Diese kann erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Wenn Sie einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf vorlegen.
  • Für die Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld, wurde bereits eine Berufsausübungserlaubnis erteilt, soweit diese erforderlich ist.
  • Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Anerkennungsstelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchführen.

Wenn Sie in einem nicht-reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation durchführen.

  • Sie verfügen über die in der Vermittlungsabsprache festgelegten deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel dem Niveau A2 entsprechen.

Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweise zum Lebensunterhalt
  • Nachweis über ausländische Berufsqualifikation
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Ggfls. Berufsausübungserlaubnis
  • Bei reglementierten Berufen: Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf
  • Nachweis über Sprachkenntnisse (Zertifikat)

Kosten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.

    Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)

Formulare

  • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind. Im Gesundheits- und Pflegebereich ist eine solche Absprache zum Beispiel das Programm "Triple Win" zur Vermittlung von Pflegekräften.

Bevor Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen Sie sich nicht um das Anerkennungsverfahren in Deutschland kümmern. Das Anerkennungsverfahren können Sie auch nach Ihrer Ankunft in Deutschland beginnen. Das erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt. Die Bundesagentur stellt sicher, dass die im Rahmen der Vermittlungsabsprache vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber in Ländern mit angemessenem Ausbildungsstandard angeworben werden.

Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird befristet für ein Jahr erteilt. Sie können die Zustimmung für eine Arbeit

  • in reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich und
  • in sonstigen ausgewählten reglementierten und nicht-reglementierten Berufen

erhalten.

Reglementierte Berufe sind Berufe, für die Sie besondere Berufsqualifikationen erwerben müssen. Das ist zum Beispiel der Fall als Ärztin oder Arzt, Architektin oder Architekt und Apothekerin oder Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".

Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu, wenn die Arbeit in Zusammenhang mit den fachlichen Kenntnissen des Berufes steht, den Sie nach der Einreise anerkennen lassen möchten. Ein berufsfachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie zum Beispiel Ihre Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger anerkennen lassen wollen und während des Anerkennungsverfahrens im Pflegehelferbereich tätig sein wollen.

Sie müssen darüber hinaus eine Erklärung abgeben, nach der Einreise das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder bei reglementierten Berufen zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zu einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Arbeit bis zu 20 Stunden in der Woche.