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Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zum vorübergehenden Schutz beantragen
[Nr.99010022001006 ]

Wenn Sie aus der Ukraine geflüchtet sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten.

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Verfahrensablauf

Das gesamte Verfahren gliedert sich wie folgt:

  • Registrierung: Vor dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie den formalen Registrierungsprozess für geflüchtete Personen durchlaufen. Die Registrierung erfolgt derzeit zum Beispiel in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden und umfasst gewöhnlich Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre aktuelle Anschrift sowie eine Kopie Ihres Ausweisdokuments. Darüber hinaus werden Sie fotografiert und Ihre Fingerabdrücke werden erfasst.
  • Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis, Anlaufbescheinigung, Fiktionsbescheinigung oder eine andere Bestätigung) ausgestellt, die bei dem zuständigen Sozialamt vorgelegt werden kann, um Sozialleistungen zu beantragen.
  • Verteilung an einen Wohnort bei Sozialleistungsbezug (Zuweisung): Anschließend ergeht grundsätzlich eine Zuweisungsentscheidung, die Sie verpflichtet, Ihre Wohnung und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region zu nehmen.
  • Anmeldung: Anmeldung Ihrer Wohnanschrift beim zuständigen Einwohnermeldeamt am Zielort.
  • Beantragung eines Aufenthaltstitels: Um eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen. Wenn Ihnen bereits eine Zuweisungsentscheidung vorliegt, ist dies der Ort, zu dem Sie zugewiesen wurden.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die erste Registrierung, die Verteilung, die Anmeldung bei der Meldebehörde und die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sind getrennte Vorgänge – manchmal werden sie gemeinsam erledigt, dies hängt aber letztendlich von der Organisation vor Ort ab. Im Zweifel fragen Sie bitte nach.

Voraussetzungen

  • Sie müssen ihre Bereitschaft erklären, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden (das heißt, Sie müssen ein Schutzbegehren äußern, zum Beispiel durch Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz)
  • Sie gehören zum begünstigten Personenkreis, wenn Sie vor dem 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten und folgender Personengruppe angehören:
    • ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen,
    • vertriebene nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen,
    • vertriebene nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine (Daueraufenthaltsrecht), die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können mit ihren Familienangehörigen,
    • vertriebene nicht-ukrainische Staatsangehörige mit befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.
  • Zudem können ukrainische Staatsangehörige, die sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass mit oder ohne biometrische Merkmale, Passersatzpapier, Personaldokumente des Herkunftslandes, Führerschein)
  • Nachweis über das Datum der Einreise in den Schengen-Raum und nach Deutschland
  • Anlaufbescheinigung beziehungsweise Ankunftsnachweis (wenn vorhanden)
  • Nachweise über familiäre Beziehungen (Heirats-, Geburts-, Adoptionsurkunde, wenn vorhanden)
  • Zuweisungsentscheidung (wenn vorhanden)
  • Nachweis über den aktuellen Wohn oder Aufenthaltsort in Deutschland
  • Vertriebene, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen: Nachweis über das gültige Aufenthaltsrecht in der Ukraine
  • Vertretungsnachweis (falls Sie als Vertreter handeln)
  • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Fristen

Antragsfrist:

Dauer: 6 bis 8 Wochen

Bemerkung :

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf des in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung genannten Datums sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienst vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Volltext

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG hat die Europäische Union beschlossen, für Kriegsflüchtlinge das Aufnahmeverfahren zum vorübergehenden Schutz zu eröffnen.

Wenn Sie wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind oder Sie sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, können Sie nach § 24 Aufenthaltsgesetz vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten.

Zudem können Sie derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Sie können bei Bedarf staatliche Unterstützung zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts erhalten (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung). Falls Sie auf staatliche Unterstützung (Sozialleistungen) angewiesen sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Ort in Deutschland aufzuhalten. Ihr Wohnort wird durch die zuständige Behörde festgelegt (Zuweisungsentscheidung). Für die Wohnsitznahme an einem Ort Ihrer Wahl müssen gewichtige Gründe vorgetragen werden (zum Beispiel familiäre Beziehungen).

Vor dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie den formalen Registrierungsprozess für geflüchtete Personen durchlaufen. Bei der Registrierung werden Ihre persönlichen Daten (Personendaten und Fingerabdrücke, Foto) durch eine deutsche Behörde erfasst.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst für zwei Jahre ausgestellt. Insgesamt kann sie für maximal drei Jahre erteilt werden.

Wenn dem keine Gründe entgegenstehen, erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, mit der Sie in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen können. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (zum Beispiel im Gesundheitsbereich). Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten.

Zudem können Sie Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

Kinder ab sechs Jahren haben das Recht aber auch die Pflicht die Schule zu besuchen.

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