Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Finanzamt Rostock, Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG).
Antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
- Klare Erkennbarkeit der Risiken
z. B. Darstellung:
- welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und
- wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist
- Hinreichendes Verständnis der Risiken
z. B. Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich
- bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und
- die Risiken verstanden werden,
von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen.
Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden.
Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann z.B. dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften:
- keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören,
- die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen,
- Ihre Kundenstruktur homogen ist und
- keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen.
Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (z. B. regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen.