
Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu sichern und weiter zu entwickeln.
Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist die Bewilligungsbehörde:
Antragsverfahren:
Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt, der bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist die Bewilligungsbehörde:
Projektauswahl:
Alle vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden unter Anwendung der Auswahlkriterien gemäß Anlage 1 zur ILERL M-V von der Bewilligungsbehörde bewertet. Zum Auswahlstichtag wird aus den bewerteten Förderanträgen eine Rangfolge gebildet. Nach der jeweiligen Rangfolge werden im Rahmen des verfügbaren Budgets die zur Förderung ausgewählten Projekte bestimmt. Förderanträge, die den Schwellenwert (Mindestpunktzahl) nicht erreichen, werden abgelehnt. Förderanträge, denen aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, werden abgelehnt oder, soweit dies beantragt wurde, auf eine Warteliste gesetzt und bei bis zur nächsten Projektauswahlrunde gegebenenfalls freiwerdenden Mitteln oder einmal bei der nächsten Projektauswahlrunde entsprechend ihrer Platzierung in der Rangfolge erneut berücksichtigt. Auf die Warteliste gesetzte Förderanträge, denen auch bei der nächsten Projektauswahlrunde nicht entsprochen werden kann, werden endgültig abgelehnt.
Bewilligungsverfahren:
Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.
Auszahlungsverfahren:
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage eines formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellenden Auszahlungsantrages.
Verwendungsnachweisverfahren: Der Verwendungsnachweis ist formgebunden und unverzüglich nach der vollständigen Auszahlung der Zuwendung, spätestens jedoch zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Termin, schriftlich gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.
Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.
Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 5.000 EUR nicht unterschreitet.
Die Maßnahmen sollen der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dienen oder Bestandteil der lokalen Entwicklungsplanung innerhalb eines Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahrens sein.
Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind in den Antragsformularen bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen für alle Antragsteller:
Weitere erforderliche Unterlagen für öffentliche Antragsteller:
Hinweis:
Die Unterlagen für Zuwendungen nach der ILERL M-V ab dem 1.1.2018 finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt: www.regierung-mv.de
Gegen die mit dem Bescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der erlassenden Stelle erhoben werden.
Was wird gefördert?
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.
Flurbereinigung und Flurneuordnung
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen
Dorfentwicklung
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Kleine touristische Infrastruktureinrichtungen
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die das jeweilige Vorhaben durchführen (Vorhabenträger).
Einige Fördergegenstände sind maßnahmenspezifisch nur für bestimmte Arten von Zuwendungsempfängern (zum Beispiel Gemeinden oder Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes) verfügbar.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Der Fördersatz ist von der jeweiligen Maßnahme sowie von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers abhängig und beträgt 35 bis 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raumes können mit Geldern der EU, des Bundes und des Landes unterstützt werden.
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze (ILEK) die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen.
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist entsprechend der
Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V)
Bewilligungsbehörde für Vorhaben, die im Landkreis durchgeführt werden sollen, außer für Vorhaben der Flurbereinigung/ Flurneuordnung sowie außer für Vorhaben als Antragsteller.
Die Vorhaben sollen der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz anerkannten kreislichen ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK genannt) dienen.
Mit Beschluss des Kreistages vom 05. Oktober 2015 wurde das »Regionale Entwicklungskonzept Mecklenburgische Seenplatte (REK MSE)« als Handlungsgrundlage für eine zukunftsfähige und umsetzungsorientierte Regionalentwicklung bestätigt. Das " Regionale Entwicklungskonzept Mecklenburgische Seenplatte" beinhaltet das ILEK. Für eine Antragsbearbeitung wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Sachbearbeiter in den unten genannten Gebieten (siehe Rubrik: Bemerkungen).
Was wird gefördert? Wie erfolgt die Förderung?
1. Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Vorhaben (Investitionen) der ländlichen Entwicklung durch öffentliche oder private Träger entsprechend der Richtlinie (RL) in den Bereichen:
2. Abhängig vom Förderbereich können Zuwendungsempfänger sein:
3. Feststellung der Förderfähigkeit und Ermittlung der förderfähigen Ausgaben durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde
4. Auswahl des (förderfähigen) Antrages auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dafür bildet die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung ( ILERL M-V ) den Rahmen. Sie wird ergänzt durch die allgemeinen Nebenbestimmungen ( ANBest ILE ).