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Familienname des Kindes: Änderung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil erklären
[Nr.99083001011006 ]

Wenn Ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind allein zusteht, können Sie dem Kind nur einen oder einige der Namen, aus denen Ihr Familienname besteht, den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt.

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird jedoch erst mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Voraussetzungen

  • Sie sind allein sorgeberechtigt,
  • Zustimmung des anderen Elternteils,
  • wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
  • Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
    Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.
  • Einwilligungserklärung
    Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist erforderlich, sofern dieser nicht bereits verstorben ist.
  • Alter des Kindes
    Ist das Kind älter als 5 Jahre, muss es der Namenserteilung zustimmen.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden.
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein.
    • Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen / Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert / laminiert werden.
  • Sprachanforderungen
    Liegt keine ausreichende Deutschkenntnis vor, ist ein beeidigter Dolmetscher erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
  • Personalausweise oder Reisepässe,
  • Negativbescheinigung des Jugendamtes,
  • Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

  • Personalausweise oder Reisepässe
    Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
    In jedem Fall Ausweise der Eltern.
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
    Mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen.
  • Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Sterbeurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • ggf. weitere Dokumente

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Kosten

  • Namenserklärung

    Gebühr: 35,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Bescheinigung über die Namensführung (auf Wunsch)

    Gebühr: 15,00 EUR (Vorkasse: nein)

Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.

Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des alleinsorgeberechtigten Elternteils.

Sofern der Name des alleinsorgeberechtigten Elternteils aus mehreren Namen besteht, kann dieser Elternteil dem Kind auch nur einen oder einige Namen aus denen der Name besteht, erteilen.

Darüber hinaus kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, erteilen. Der Doppelname wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.