Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Wenn Sie Ihre aneinandergrenzenden Flurstücke zusammenlegen (verschmelzen) möchten, können Sie eine Verschmelzung beantragen.
Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.
Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beziehungsweise die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde
Sie reichen den Antrag auf Flurstücksbildung durch Verschmelzung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.
Zunächst stellt die zuständige Stelle eine Verschmelzungsvoranfrage beim Grundbuchamt, um zu klären, ob eine Verschmelzung möglich ist. Die zu verschmelzenden Flurstücke müssen zu einem Grundstück gehören und gleich belastet sein. Die Flurstücke gehören zu einem Grundstück, wenn diese im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden.
Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt nicht möglich ist, prüft das Grundbuchamt, ob zumindest eine Vereinigung möglich ist. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass Sie zuerst eine Vereinigung beim Grundbuchamt beantragen müssen. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt auch nicht möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass die beantragte Verschmelzung wegen fehlender grundbuchrechtlicher Voraussetzungen nicht vorgenommen werden kann.
Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt möglich, prüft die zuständige Stelle, ob wegen wegfallender Grenzen auch Abmarkungen entfernt werden müssen:
Auf Grundlage der Vermessungsschrift ändert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) und informiert anschließend das zuständige Grundbuchamt über die erfolgte Verschmelzung, sodass diese auch grundbuchrechtlich vollzogen wird.
Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.
Sie können einen Antrag auf Verschmelzung stellen, wenn Sie:
sind.
Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken müssen diese vorher miteinander grundbuchrechtlich vereinigt sein. Das bedeutet, dass die Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden. Des Weiteren dürfen keine sonstigen grundbuchseitigen Hindernisse, wie insbesondere unterschiedliche Belastungen, vorliegen.
Wenn Sie Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke verschmelzen (zusammenlegen) möchten, dann können Sie die Verschmelzung bei einer zuständigen Stelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) beantragen. Unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke haben mindestens eine gemeinsame Flurstücksgrenze.
Gehören die Flurstücke zu unterschiedlichen Grundstücken, müssen die Grundstücke vorher im Grundbuch miteinander vereinigt sein. Die Flurstücke gehören grundbuchrechtlich zu einem Grundstück, wenn diese im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden. Des Weiteren dürfen keine sonstigen grundbuchseitigen Hindernisse, wie insbesondere unterschiedliche Belastungen, vorliegen.
Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken werden diese zu einem neuen Flurstück zusammengefasst. Die betroffenen trennenden Flurstücksgrenzen fallen weg. Damit bedeutungslos gewordene Abmarkungen können entfernt werden.
Die zuständige Stelle erstellt eine Vermessungsschrift, in der die Veränderung im Liegenschaftskataster (zum Beispiel Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert wird. Auf der Grundlage dieser Vermessungsschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde dann das Liegenschaftskataster.