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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Erbschaft: Niederschrift der Ausschlagung beantragen
[Nr.99046002086000 ]

Wenn Sie erben und diese Erbschaft ausschlagen, müssen Sie dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Zuständige Stelle

Nachlassgericht

Verfahrensablauf

  • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
  • Alternativ gehen Sie zur Notarin oder zum Notar und lassen Ihre Erklärung von diesem beglaubigen. Anschließend muss die Erklärung zum Nachlassgericht gebracht werden.
  • Wichtiger Hinweis: Ein formloser Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
  • Möglich ist es auch, die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben.

Voraussetzungen

Sie sind Erbin oder Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen und Nachweise müssen Sie erbringen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Soll die Ausschlagung für eine minderjährige Erbin oder einen minderjährigen Erben erklärt werden: gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich
    • Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht. Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist.
    • Bei Ausschlagung durch Betreuerin oder Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Kosten

Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.

Volltext

Als Erbin oder Erbe müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.

Zuständig ist dabei das Amtsgericht,

  • in dessen Bezirk die oder der Verstorbene ihre oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
  • in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, werden Sie so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.