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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Staatliche Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung: Wiederholung anmelden

Wenn Sie die Erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben oder wiederholen wollen, müssen Sie eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragen.

Online-Dienste

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Dokumente und Formulare

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Zuständige Stelle

Landesjustizprüfungsamt

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.

Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung gestellt haben, werden die Voraussetzungen im Landesjustizprüfungsamt geprüft. Eingangsbestätigungen erfolgen grundsätzlich nicht. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Sie nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder ist der Antrag unvollständig, werden Sie unverzüglich darüber informiert.

Voraussetzungen

Sie müssen:

  • ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium mit einer Mindeststudienzeit von 2 Jahren absolviert haben
  • in mindestens zwei der Prüfung vorausgehenden Semestern an der Universität Greifswald eingeschrieben gewesen sein
  • an der praktischen Studienzeit von mindestens drei Monaten teilgenommen haben
  • den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz erbringen
  • erfolgreich an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilgenommen haben
  • erfolgreich an einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach teilgenommen haben
  • erfolgreich an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen teilgenommen haben
  • das Studium bis zur Wiederholung fortgesetzt haben.

Fristen

Der Zulassungsantrag für die staatliche Pflichtfachprüfung ist für den W-Termin bis spätestens 01. Juli und für den S-Termin bis spätestens 15. Januar des jeweiligen Jahres beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen. Maßgebend für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim Landesjustizprüfungsamt.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Formlose Antragstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Klage

Volltext

Wenn Sie die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil nicht bestanden haben, oder gilt diese als nicht bestanden, können Sie die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholen. Bis dahin ist das Studium fortzusetzen. Das Landesjustizprüfungsamt trifft hierfür Festlegungen, welche Lehrveranstaltungen Sie zu besuchen und welche Leistungsnachweise Sie zu erbringen haben. Für den Fall des Nichtbestehens nach Ablegung der mündlichen Prüfung werden die Auflagen auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.