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Förderung: Zuschuss für die Einführung und Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus beantragen

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb für die Dauer von mindestens fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum).

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Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V

Verfahrensablauf

Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.

Voraussetzungen

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber

  • eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt,
  • die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzt,
  • den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet und
  • den Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zur Teilnahme am jährlichen Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei einer in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Kontrollstelle erbringt; der Vertrag ist spätestens bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen; eine Liste mit den zugelassenen Kontrollstellen liegt bei den Bewilligungsbehörden vor; bei erstmaliger Antragstellung muss die Erstkontrolle bis spätestens 15. Mai durch die Kontrollstelle erfolgen; die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle ist gemäß der Anlage 1 zu bestätigen.

Erforderliche Unterlagen

Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten.

Fristen

Die Zahlungen erfolgen auf Grundlage eines Zahlungsantrages, der als Teil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist.

Volltext

Was wird gefördert?

Förderfähig sind in Mecklenburg-Vorpommern gelegene Flächen, wenn sich die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verpflichtet:

  • den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften
  • für die Dauer von mindestens fünf Jahren und 7,5 Monaten
  • eine ökologische Produktionsweise einzuführen oder beizubehalten, die den Anforderungen der VO (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. VO (EG) Nr. 889/2008 (EG-Öko-Verordnung) entspricht,
  • den Umfang der Dauergrünlandfläche, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung derselben, nicht zu verringern.
  • die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu nutzen und gemäß den Anforderungen der EG-Öko-Verordnung zu bewirtschaften.
  • Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ist verpflichtet, sein Unternehmen jährlich dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu unterziehen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.1307/2013.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

  • für die Einführung des ökologisch/biologischen Landbaus
    • 1.150,00 EUR je Hektar Dauerkulturen,
    •    835,00 EUR je Hektar Gemüse,
    • 260,00 EUR je Hektar übrige Ackerfläche und Dauergrünland


Die Zuwendung für die Einführung wird für zwei Jahre gewährt.

  • für die Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus
    • 675,00 EUR je Hektar Dauerkulturen,
    • 330,00 EUR je Hektar Gemüse,
    • 200,00 EUR je Hektar übrige Ackerfläche und Dauergrünland.

Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EG) Nr. 834/2007 kann zusätzlich eine Zuwendung von 50,00 EUR je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, jedoch höchstens 600,00 EUR je Unternehmen, gewährt werden.

Nach Ablauf des ursprünglichen Verpflichtungszeitraums kann dieser Zeitraum für die Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus im Rahmen der bewilligten Fläche auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.