Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dem Bewilligungsverfahren ist ein Wettbewerbsaufruf vorgeschaltet. Formlose Wettbewerbsbeiträge können nur im Rahmen veröffentlichter Wettbewerbsaufrufe beim zuständigen Ministerium eingereicht werden.
Die OG besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Mitglieder einer OG können sein:
- landwirtschaftliche oder gartenbauliche Unternehmen
- Unternehmen der Ernährungswirtschaft
- sonstige Unternehmen des vor- oder nachgelagerten Bereichs der Landwirtschaft
- Forschungseinrichtungen
- Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen für die landwirtschaftliche Branche
- Verbände und Organisationen der Land- oder Ernährungswirtschaft, Umweltverbände und Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Mindestens ein Mitglied der OG ist ein landwirtschaftliches Unternehmen.
Mindestens 50 % der Mitglieder sowie die OG haben ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Ein gemeinsames Projekt mit Mitgliedern aus anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten ist auf der Basis entsprechender Vereinbarungen möglich.
Die Zusammenarbeit ist mindestens durch eine schriftliche Vereinbarung zu dokumentieren, die die Ziele der Zusammenarbeit des gemeinsamen Projektes beschreibt sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten Partner regelt.
Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden.
Der Aktionsplan einer OG ist mit der Antragstellung einzureichen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- hauptverantwortlicher Projektpartner und Ansprechpartner (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Kontoverbindung)
- Benennung der Kooperationspartner der OG
- Beschreibung des Innovationsfeldes und des Innovationsprojektes einschließlich der beabsichtigten Ziele und der erwarteten Ergebnisse
- einen Zeitplan für die Umsetzung des Projektes mit den benannten Arbeitspaketen der jeweiligen Projektpartner
- einen Finanzierungsplan gegliedert nach den Organisationsausgaben der OG (Personal- und Sachausgaben) und den Ausgaben für die Durchführung der Innovationsprojekte sowie Angaben zum geplanten zeitlichen Abruf der Zuwendung.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Erklärung zur Teilnahme an dem nationalen und EU-weiten EIP-Netzwerk ist erforderlich.
Die OG führt ein Projekt durch, das von ihr beschlossen wurde. Projekte müssen überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden. Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird. Die wirtschaftliche Verwertung soll ebenfalls überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern erfolgen.
Die Projektlaufzeit soll mindestens ein Jahr und im Regelfall maximal drei Jahre betragen. Ausnahmen sind nur im begründeten Einzelfall möglich.
Projektpartner, die keine Erzeugnisse nach Anhang I Artikel 38 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union produzieren, haben eine De-minimis-Erklärung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 abzugeben. Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger und dem mit ihm in einem einzigen Unternehmen verbundenen Organisationen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) 200 000 Euro nicht überschreiten.
Im Rahmen der Antragstellung ist ein Aktionsplan einzureichen. Er enthält folgende Angaben: Benennung des hauptverantwortlichen Projektpartners (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Kontoverbindung), Benennung der Kooperationspartner der OG, Beschreibung des Innovationsfeldes und des Innovationsprojektes einschließlich der erwarteten Ergebnisse, einen Zeitplan und einen Finanzierungsplan.
Was wird gefördert?
Ziel der Förderung ist es, die Tätigkeit Operationeller Gruppen (OG) zu unterstützen. Die Förderung zielt darauf ab, durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nachhaltiger zu gestalten und gleichzeitig besser an die Erfordernisse des Marktes anzupassen, Versorgungsketten effizienter zu machen sowie die regionale Zusammenarbeit zu stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen.
Zuwendungsfähig sind zum einen die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit einer OG. Hierzu zählen die Personalausgaben der für die OG tätigen Personen sowie die dabei anfallenden Sachausgaben und Reisekosten.
Zuwendungsfähige Ausgaben entstehen zum zweiten bei der Durchführung von innovativen Projekten. Dazu zählen Personalausgaben bei den Projektpartnern, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstehen, Ausgaben für wissenschaftliche Studien, Untersuchungen und Tests, Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die den Projektpartnern bei der Umsetzung des jeweiligen Innovationsprojektes entstanden sind, Reisekosten der Projektpartner, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben sowie Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind die OG auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung, bei der ein für die inhaltliche und finanzielle Tätigkeit der OG hauptverantwortlicher Projektpartner (Projektkoordinator) zu bestimmen ist. Mitglieder einer OG können land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft sowie des vor- und nachgelagerten Bereiches, Forschungseinrichtungen, Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen für die land- oder forstwirtschaftliche Branche, Verbände und Organisationen der Land-, Forst oder Ernährungswirtschaft, Umweltverbände und Vereine; Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Die OG besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied der OG ist ein landwirtschaftliches Unternehmen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.