Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Ein Ausländer ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig.
Die oberste Landesbehörde (Ministerium für Inneres und Europa) ist die zuständige Stelle für den Erlass von Abschiebungsanordnungen.
Für Zurückschiebungen, Abschiebungen und weitere grenzbezogene Maßnahmen sind außer den Grenzbehörden auch die Ausländerbehörden und die Landespolizei nach § 71 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig.
Die Beendigung des Aufenthalts setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Der Aufenthaltstitel erlischt
Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt mindestens sieben und maximal 30 Tage. Lässt der Ausländer diese Frist verstreichen, erhält er eine Abschiebungsandrohung.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen hat der Ausländer die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids zu wahren.
Sowohl gegen die Ausweisung als auch gegen den Widerruf eines Aufenthaltstitels, die Zurückschiebungs- und die Abschiebungsanordnungen sind Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage die statthaften Rechtsbehelfe. Soweit diese aufschiebende Wirkung haben, ist der Ausländer durch § 80 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 84 Absatz 2 Satz 2 geschützt. Hat die Ausländerbehörde nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet, kann einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht durch einen Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlangt werden. Gegen die bevorstehende Abschiebung kann vorbeugender Rechtsschutz in Anspruch genommen werden (Unterlassungsklage).
Gegen die Entscheidung der Zulässigkeit des Abschiebehaftantrags des Amtsgerichts steht dem Ausländer das Rechtsmittel der Beschwerde und gegen die Entscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde nach dem Familienverfahrensgesetz beim Bundesgerichtshof zu. Gegen die Abschiebungshaft kann der Ausländer Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage geltend machen, um der Behörde die Verpflichtung zur Rücknahme des Haftantrages durch das Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Zudem kann er die einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen.
Gegen die Abschiebung selbst als Vollstreckungsmaßnahme ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Ist eine Abschiebung rechtswidrig erfolgt, kann dies mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Wird die Erteilung einer Duldung begehrt, jedoch abgelehnt, kann gleich auf Erteilung der Duldung geklagt werden (Verpflichtungsklage), da der Widerspruch nach § 83 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für den Widerruf einer Duldung.
Ein Ausländer, der nicht Bürger eines EU-Staates ist, ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn
Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Kommt er der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, ist er abzuschieben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft richterlich angeordnet werden. Ist die Abschiebung im Einzelfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist die Abschiebung bis zu dessen Wegfall vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.
Unionsbürger, Familienangehörige und die ihnen gleichgestellten Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) benötigen aufgrund der Personenverkehrsfreiheiten des EU-Rechts keinen Aufenthaltstitel, um in die Bundesrepublik einzureisen und sich in ihr aufzuhalten (§ 2 Freizügigkeitsgesetz). Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.