Der Gesetzgeber hat unterschiedlichen Behörden die Zuständigkeit für das jeweils erforderliche Genehmigungsverfahren zugewiesen. Die Genehmigungsbehörde für Ihren Antrag kann daher sowohl das Bauamt als auch die Naturschutzbehörde des Landkreises sein aber auch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur, das Bergamt, das Straßenbauamt, die Forstbehörde usw..
Das Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege ist in jedem Fall Ansprechpartner für Ihr Vorhaben, denn es wird bei allen Genehmigungsverfahren zur Prüfung als sogenannter Träger öffentlicher Belange einbezogen. Hier eine beispielhafte Liste von Vorhaben, bei denen zu entscheiden ist, ob sie aus naturschutzfachlicher Sicht möglich sind:
- Bau eines Wohnhauses
- Errichtung eines Verarbeitungsbetriebes
- Bau einer Stallanlage
- Bau einer Photovoltaikanlage
- Errichtung von Windkraftanlagen
- Aufstellung von Bauleitplanungen
- Abbau von Bodenschätzen
- Maßnahmen nach dem Landeswaldgesetz
- Gewässerausbau
- Verlegung von Versorgungsleitungen*
- Errichtung von Wegen*
- Bau eines Bootssteges
- Errichtung von Uferbefestigungen* und vieles andere mehr.
Lesen Sie bitte weiter in § 12 Naturschutzausführungsgesetz M-V.
Für Vorhaben oder Maßnahmen, die keiner Genehmigung einer anderen Behörde aber einer Naturschutzgenehmigung bedürfen (in der Beispielliste mit * gekennzeichnet), sind ein formloser schriftlicher Antrag, eine Vorhabenbeschreibung, ein Flurkartenauszug sowie ein Lageplan einzureichen. Weitergehende Unterlagen werden nach Prüfung des Einzelfalls nachgefordert. Auch bei diesen Vorhaben darf nicht ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gebaut, saniert oder abgerissen werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG)
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V)
- Hinweise zur Eingriffsregelung (HzE), Neufassung 2018
- Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
- EU-Vogelschutzrichtlinie
Gebühren:
Naturschutzgenehmigunggen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung – NatSchKostVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.