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Bauleitplanung

Träger der Bauleitplanung sind die Städte und Gemeinden. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan - § 5 BauGB) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan - § 30 BauGB). In besonderen Fällen wird ein sog. vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, der die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens schafft. Zur kommunalen Bauleitplanung zählt auch die Aufstellung von sonstigen städtebaulichen Satzungen nach den §§ 34 und 35 BauGB.

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten.

Die Rolle des Landkreises im Bauleitplanverfahren ist zunächst die eines Trägers öffentlicher Belange, kurz auch "TÖB" genannt, der in vielfältiger Weise betroffenen ist. Die Gemeinden fordern den Landkreis in dieser Funktion im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur Stellungnahme zu den Entwürfen ihrer Bauleitpläne auf. Die zusammengefasste "gebündelte" Stellungnahme des Landkreises zum jeweiligen Bauleitplan wird im Sachgebiet Kreisplanung auf der Grundlage der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter der Kreisverwaltung erarbeitet und mit diesen abgestimmt.

Das Sachgebiet Kreisplanung begleitet intensiv die Verfahren der Städte und Gemeinden des Landkreises zu Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. Die Kreisplanung berät auch die Gemeinden in Fragen der Bauleitplanung. Der Landkreis ist Genehmigungsbehörde für Bauleitpläne.

Für die Einsichtnahme in Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen wenden Sie sich bitte an die jeweils verfahrensführende Stadt oder Gemeinde. 

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