Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz
Dem Antrag auf Befreiung durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten beizufügenden Dokumente sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle gemäß § 50 KrWG nachzuweisen. Der Nachweis wird sowohl vor Beginn (Entsorgungs- Sammelentsorgungsnachweise) als auch über die durchgeführte Entsorgung (Begleitscheine) geführt.
Entsorger von Abfällen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder 2 KrWG entsorgen haben gemäß § 49 KrWG Register zu führen, in dem sie die Menge, die Art und den Ursprung sowie die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Entsorgung registrieren. Diese Pflichten gelten auch für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle.
Gemäß § 26 NachwV kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen von der Führung von Nachweisen und Registern ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit hierdurch keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt.