
Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Das Berufsbildungsgesetz bestimmt die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. Hierzu gehören insbesondere:
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereich, die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern und die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich, die Wirtschaftsprüferkammer Mecklenburg-Vorpommern und die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:
Zuständige Stellen nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, der Ämter, der Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Zuständige Stelle für die Berufsausbildung in der Land- und Hauswirtschaft nach § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, für den die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle ist.
Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden bezogen werden, zumeist online als Download. Die Bezeichnungen sind je nach zuständiger Stelle unterschiedlich, z.B. »Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung gemäß § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz".
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellen.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung des Bundesinstitutes für Berufsbildung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen -widerruflich zuerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu erbringenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.