Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt einen Zuschuss, um Fischerinnen und Fischern neue Einkommensquellen zu ermöglichen.
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Verfahrensablauf
Ein Förderantrag kann schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Voraussetzungen
Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
Unternehmen der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei werden nur gefördert, wenn sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung einen durchschnittlichen Jahresgewinn von mindestens EUR 10.000 nachweisen oder im Durchschnitt mehr als 60 Tage pro Jahr auf See waren.
Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital an der zu fördernden Investition mindestens 10 Prozent, sofern es sich um Investitionen in die Aquakultur handelt, mindestens 20 Prozent betragen.
Liquidität und ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers sowie die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung müssen nachhaltig gesichert erscheinen.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt zugelassen wird.
Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
Schwere Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und Regelungen zur illigalen, unregulierten und unangemeldeten Fischerei (IUU-Fischerei), Betrugshandlungen im Rahmen des EFF und EMFF, dauerhafter Entzug der Fanglizenz u.ä. führen zum Ausschluss von der Förderung.
Für jeden im Rahmen des Vorhabens zu vergebenen Auftrag sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen; hierzu ist jedem potenziellen Anbieter dieselbe Leistungsbeschreibung vorzulegen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen zur Einholung von Angeboten durchgeführt wurden und zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Auswahlkriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt beispielsweise nicht als ausreichende Begründung.
Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit zu Nachbesserungen einzuräumen. Dasselbe gilt bei Änderung der Leistungsbeschreibung im laufenden Verfahren. Das Vergabeverfahren ist durchgängig schriftlich zu dokumentieren.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Fischer/innen müssen für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.
Die Fischer/innen müssen über eine Berufsqualifikation entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften für die Küsten- oder Binnenfischerei verfügen.
Die ergänzende Tätigkeit muss eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens haben.
In Fällen der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei und Investitionen an Bord sind:
das Schiffszertifikat, bei Fahrzeugen, für die ein solches Zertifikat nicht erforderlich ist, ein Vermessungsprotokoll,
Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft über die Entrichtung der Beiträge und
der Nachweis einer Seekaskoversicherung
vorzulegen.
Fristen
Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei
Schulungsmaßnahmen über die Fischerei
Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen
Wer wird gefördert?
Küstenfischer und Küstenfischerinnen
Binnenfischer und Binnenfischerinnen
Wie wird gefördert?
Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
Fördersätze
Für zuwendungsfähige Ausgaben kann ein Zuschuss von bis zu 49 % gewährt werden, höchstens aber EUR 75.000 für jeden Begünstigten.
Planungskosten im Zusammenhang mit förderfähigen baulichen Investitionen können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben berücksichtigt werden.
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Zuständiges Amt
Referat VI 480 - Fischerei, Fischwirtschaft, Verwaltungsbehörde für den EMFF und EMFAF
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