Wenn ein Eintrag in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes der Handwerkskammer gelöscht werden soll, muss ein Antrag bei der Handwerkskammer eingereicht werden.
Wenn ein Eintrag in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes der Handwerkskammer gelöscht werden soll (zum Beispiel wegen Aufgabe des Betriebes), muss ein Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer (HWK) eingereicht werden. Gleiches gilt, wenn ein Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt wird. Eine Löschung kann außerdem von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Eintragung nicht mehr vorliegen.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.
Genehmigungsfiktion: 4 Wochen
Die Gewerbeabmeldung sollte zeitnah zur Löschung Handwerksrolle / Verzeichnis erfolgen.
Das entsprechende Formular ist bei der zuständigen Handwerkskammer, beim Einheitlichen Ansprechpartner in der Wissensbasis oder beim Antragsassistenten erhältlich.
Es ist die jeweilige Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern