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Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen
[Nr.99036009069011 ]

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Verfahrensablauf

Das Wechselkennzeichen für Ihre Fahrzeuge müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsstelle Ihres Wohnorts beantragen. Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

Voraussetzungen

Bei der Zulassung der Kraftfahrzeuge müssen Sie die Verfügungsberechtigung über die Kraftfahrzeuge z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen.

Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA).

Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung die Kurzzeitkennzeichen beantragen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Das Eigentum am Fahrzeug des in der Zulassungsbescheinigung einzutragenden Halters ist nachzuweisen. Es ist die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis ist. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Steht das Fahrzeug in einem anderen Zulassungsbezirk ist der Standort des Fahrzeugs maßgebend.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate
  • bei Vertretung zusätzlich: schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste), Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei Firmen zusätzlich: natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Vereinen zusätzlich: Vereinsregisterauszug, Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
  • bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich: Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile, deren Ausweise
  • elektronische Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier): Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht.
  • Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt.
  • Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
  • Umsatzsteuererklärung

Fristen

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten.

Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.

Volltext

Auf den gleichen Halter können auf dessen Antrag entweder zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge oder zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1 (Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen), L (Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge) oder O1 (Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Seit dem 1. Juli 2012 können Halter/Halterinnen von Fahrzeugen zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen abwechselnd fahren. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil, der fest am Fahrzeug bleibt. Ein vollständiges Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Der gemeinsame größere Teil wird zur Inbetriebsetzung des Fahrzeugs oder zu seinem Abstellen auf öffentlichen Straßen entsprechend umgesteckt.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.