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Volksentscheid durchführen
[Nr.99030008058000 ]

Volksentscheid ist das Mittel, um einen Gesetzentwurf aus einem Volksbegehren nach Ablehnung durch den Landtag zur Abstimmung zu bringen.

Zuständige Stelle

Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt.

Verfahrensablauf

Der Volksentscheid findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf statt. Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids, der neben einer Erläuterung des bisherigen und weiteren Verfahrens den Gesetzentwurf mit Begründung enthält, im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Mit der Bekanntmachung können die Landesregierung und der Landtag in bündiger und sachlicher Form ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt. Über die Stimmberechtigung wird ein Wählerverzeichnis erstellt. 
Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einem öffentlich zugänglichen Raum statt, der so beschaffen sein muss, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Landeswahlleitung kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit verlängern.
Die Abstimmung ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten wollen oder welchem der Gesetzentwürfe, die inhaltlich nicht vereinbar sind, sie ihre Stimme geben. Den Inhalt der Frage bestimmt die Landeswahlleitung.

Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimmen abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt. Bei einer Verfassungsänderung müssen zwei Drittel aller Abstimmenden und mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten zugestimmt haben. Das Ergebnis des Volksentscheides stellt der Landeswahlausschuss fest.

Voraussetzungen

Ein Volksentscheid findet nur statt, wenn der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ablehnt oder er die Frist nach § 16 Abs. 3 VaG nicht einhält. Der Volksentscheid über den Gesetzentwurf findet dann innerhalb von drei bis sechs Monaten nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf statt.

Fristen

Der Volksentscheid findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss über das Volksbegehren oder nach ergebnislosem Ablauf der Sechs-Monats-Frist statt.

Volltext

Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.

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