Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden. Mehr Informationen zum Datenschutz
Im digitalen Bodenschutz- und Altlastenkataster M-V werden Daten und Informationen zu altlastenverdächtigen Flächen, Verdachtsfällen, Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen, Brachflächen/devastierten Flächen, Erosionsereignissen und zur Bodenfunktionsbewertung erfasst.
Obere Bodenschutzbehörde - Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V)
Untere Bodenschutzbehörden - Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Verfahrensablauf
Die automatisierte flurstücksbezogene Erstauskunft erfolgt über die Onlineauskunft.
Schriftliche Auskunft:
Nachdem der Anfragende sein berechtigtes Interesse (Eigentümer des Grund-stücks/Vollmacht, Baumaßnahmen, Planungen usw.) nachgewiesen hat, wird durch den Behördenmitarbeiter ermittelt, ob für das angefragte Grundstück Eintragungen im dBAK M-V bestehen und ein entsprechendes Antwortschreiben an den Anfragenden erstellt.
Bei der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen aus dem dBAK M-V sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes M-V (DSG M-V) und die spezialgesetzlichen Regelungen des LBodSchG M-V zu beachten.
Bei der Erfassung flurstücksbezogener Daten und deren Übermittlung an Dritte ist nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 LBodSchG M-V die Anhörung des Grundstückseigentümers erforderlich.
Der Löschungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 3 LBodSchG M-V: Bestätigt sich der Ver-dacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder auf eine Altlast auch für die empfind-lichste Nutzung nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche im dBAK M-V zu löschen.
Erforderliche Unterlagen
Auskunft: formloser Antrag gemäß § 3 Landes-Umweltinformationsgesetz M-V (LUIG M-V) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG)
Zur Vereinfachung der behördlichen Antragsbearbeitung ist es sinnvoll, den Hintergrund der Anfrage konkret zu benennen sowie dem Antrag Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. dessen Vollmacht beizufügen.
Mitteilung über Anhaltspunkte einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast: Beizufü-gende Unterlagen sind mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Das Landesbodenschutzgesetz M-V (LBodSchG M-V) verpflichtet Verursacher und deren Rechtsnachfolger, frühere und jetzige Grundstückseigentümer sowie sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür mitzuteilen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.
Die unteren Bodenschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten erfassen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen im dBAK M-V. Neben Standorten mit Boden- und Grundwasserbelastungen wer-den im dBAK M-V Informationen zu Erosionsereignissen, devastierten Flächen, Brachflä-chen und zur Bodenfunktionsbewertung erfasst.
Das dBAK M-V wird als Teil des Bodeninformationssystems von der oberen Bodenschutz-behörde (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V) geführt.
Ein Auskunftsanspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Informationen über die im dBAK M-V enthaltenen Daten zu Bodenbelastungen (sog. Altlastenauskünfte) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Landes-Umweltinformationsgesetzes. Für eine Auskunft soll-ten sich die Bürgerinnen und Bürger an die unteren Bodenschutzbehörden oder die obere Bodenschutzbehörde wenden. Es werden Auskünfte erteilt, ob sich auf einem Grundstück altlastverdächtige Flächen, Altlasten, Verdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bo-denveränderungen befinden.