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Kurabgabe
[Nr.99139002000000 ]

Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Zuständige Stelle

die Kurabgabe erhebende Gemeinde

Fristen

Die Fristen für die Fälligkeit der Kurabgabe sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

Rechtsbehelf

Hinsichtlich der Heranziehung zur Kurabgabe steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

Volltext

Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von ortsfremden Personen, die sich im gemeindlichen Erhebungsgebiet aufhalten, eine Kurabgabe erheben. Die Kurabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

Dokumente und Formulare

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